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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 60 LHO - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der Behördenleitung abgeschlossen werden. Diese Befugnis kann die Behördenleitung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.