Versionsverlauf


  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 59 LHO - Vorleistungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichtet, kann mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde ein angemessener Abzug gewährt werden.