LHO,HH - Landeshaushaltsordnung

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
(Landeshaushaltsordnung - LHO)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166)

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Bedeutung des Haushaltsplans1
Feststellung des Haushaltsplans2
Produkthaushalt3
Staatliche Doppik4
Wirkungen des Haushaltsplans5
Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit7
Grundsatz der Gesamtdeckung8
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen9
Unterrichtung der Bürgerschaft10
Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung11
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip12
Geltungsdauer der Haushaltspläne13
Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan14
Übersichten zum Haushaltsplan15
Leistungszweck16
Veranschlagung17
Investitionen und Darlehen18
(weggefallen)19
Übertragbarkeit20
Deckungsfähigkeit21
Verwendungsauflage22
Billigkeitsleistungen23
Sperrung durch die Bürgerschaft24
Stellenplan25
Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung26
Ausgleich des Gesamtergebnisplans27
Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen28
Eckwertebeschluss, Voranschläge29
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans30
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans31
Vorlage32
Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft33
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans34
Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen35
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
Dezentrale Verantwortung36
Bewirtschaftungsgrundsätze37
Aufhebung der Sperre38
Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen39
Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre40
Gewährleistungen, Darlehenszusagen41
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung42
Haushaltswirtschaftliche Sperre43
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen44
Liquide Mittel45
Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen46
Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung47
Deckungsfähigkeit48
(weggefallen)49
Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen50
Wegfall- und Umwandlungsvermerke51
Personalwirtschaftliche Grundsätze52
Leerstellen53
Besondere Personalkosten54
Nutzungen und Sachbezüge55
Billigkeitsleistungen56
Investitionen, Baumaßnahmen57
Öffentliche Ausschreibung58
Vorleistungen59
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes60
Änderung von Verträgen, Vergleiche61
Veränderung von Forderungen62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen63
Grundstücke64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen65
Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung67
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen68
Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof69
Teil IV
Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung
Buchführung70
Zahlungen71
Funktionentrennung72
Unvermutete Prüfungen73
IT-Verfahren74
Berichtswesen75
Rechnungslegung76
Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung77
Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung78
Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag79
Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung80
Teil V
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
Aufgaben des Rechnungshofs81
Gegenstände der Prüfung82
Maßstäbe der Prüfung83
Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung84
Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen85
Gemeinsame Prüfung86
Zeit und Art der Prüfung87
Vorlage- und Auskunftspflichten88
Prüfungsergebnis89
Jahresbericht90
Aufforderung zum Schadenausgleich91
Angelegenheit von besonderer Bedeutung92
Vorprüfung93
Rechnung des Rechnungshofs94
Unterrichtung des Rechnungshofs95
Anhörung des Rechnungshofs96
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts97
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Anwendung98
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen99
Wirtschaftsplan100
Umlagen, Beiträge101
Genehmigung des Wirtschaftsplans102
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung103
Überwachung durch den Rechnungshof104
Sonderregelungen105
Teil VII
Landesbetriebe, Sondervermögen
Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften106
Teil VIII
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung107
Teil IX
Schlussbestimmungen
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse108
Nachträgliche Zustimmung109

Artikel 1 des SNH-Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)

§§ 1 - 11, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO - Bedeutung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und der Aufwendungen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein werden. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.

§ 2 LHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.

(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

(3) Soweit dieses Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.

(4) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 LHO - Produkthaushalt

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Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Haushalt wird nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet (Produkthaushalt). Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen. Produkte werden zu Produktgruppen, Produktgruppen zu Aufgabenbereichen zusammengefasst (Produktstruktur).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.

(3) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen, in der alle Kosten und Erlöse erfasst und auf Kostenträger verursachungsgerecht verrechnet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen.

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.