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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 56 LHO - Billigkeitsleistungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, entsprechende Kosten zu verursachen.