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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 44 LHO - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Die in § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Maßnahmen schlägt die für die Finanzen zuständige Behörde dem Senat vor. Ermächtigt der Senat die für die Finanzen zuständige Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen, unterrichtet er die Bürgerschaft, wenn sich daraus eine wesentliche Änderung der mit dem Haushaltsplan gesetzten Prioritäten ergibt.

(2) Die nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen beschließt der Senat auf Vorschlag der für die Finanzen zuständigen Behörde und teilt sie der Bürgerschaft mit. Kosten dürfen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft verursacht, Auszahlungen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft geleistet werden; die Bürgerschaft kann sie begrenzen.