Versionsverlauf


  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 42 GOLT - Beratungsverfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und Haushaltsvorlagen werden in drei Beratungen erledigt; sonstige Gesetzentwürfe werden in zwei Beratungen erledigt, sofern nicht der Landtag in Erster Beratung beschließt, drei Beratungen durchzuführen. Alle anderen Vorlagen und Anträge sowie Staatsverträge, soweit sie nicht der Zustimmung in der Form des Gesetzes bedürfen, werden in der Regel in einer Beratung erledigt.

(2) Die Beratung beginnt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen.