§ 56 GOLT - Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Ein Antrag auf Entlassung eines Mitglieds der Regierung bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen.