§ 52 GOLT - Form der Anträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Anträge von Abgeordneten werden bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingebracht. Sie beginnen mit den Worten: "Der Landtag wolle beschließen" und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen.
(2) Anträge können, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, von jeder und jedem Abgeordneten gestellt werden.
(3) Gegen den Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers können Anträge, die nicht lediglich ein Berichtsersuchen enthalten und den Fraktionen spätestens eine Woche vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, nicht für erledigt erklärt oder der Regierung als Material überwiesen werden. Der Widerspruch kann von der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner oder von einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten vor Beginn der Abstimmung eingelegt werden.
(4) Die Ausschüsse können zu unselbstständigen Anträgen (Änderungsanträge zu überwiesenen Beratungsgegenständen) nur beschließen, einen solchen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erledigterklärung oder Materialüberweisung an die Regierung ist nicht zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung.