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§ 26 SBesG - Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 4,

  2. 2.

    in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

  4. 4.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

(3) Im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt nach Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes erworben haben, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.