§ 45 GO LT 2015 - Zweite Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.
(2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.
(3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen.
(4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Die Präsidentin kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.
(5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt die Präsidentin vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so holt die Präsidentin das Einverständnis des Präsidiums ein. Die Landesregierung erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.