§ 9 HZVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
- 1.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 (besonderer öffentlicher Bedarf),
- 2.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),
- 3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
- 4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 2 HZG (zusätzliche Eignungsquote); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2a Absatz 2 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,
- 5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 3 HZG (Auswahlverfahren der Hochschulen); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2a Absatz 3 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,
- 6.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).
§ 17 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vergibt die Hochschule nach Maßgabe des § 31 für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a HZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.