§ 15 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags und § 2a HZG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a Absatz 3 HZG bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 13 Absätze 3 und 4 sowie § 14 Absatz 2 finden Anwendung.
(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.