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§ 9 HZVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2019

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. 1.

    Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (besonderer öffentlicher Bedarf),

  2. 2.

    Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),

  3. 3.

    Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),

  4. 4.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a Absatz 2 HZG (zusätzliche Eignungsquote); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2 a Absatz 2 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,

  5. 5.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a Absatz 3 HZG (Auswahlverfahren der Hochschulen); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2 a Absatz 3 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,

  6. 6.

    Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).

§ 17 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 20. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergibt die Hochschule nach Maßgabe des § 31 für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a HZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.