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  • ab 22.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 2 USAusschG - Einsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung.