Versionsverlauf


  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 70 BbgLWahlV - Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 55 Absatz 6 Satz 1 und § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde.

(3) Die Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie ferner eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke bei. Den Inhalt und die Form der Zusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(4) Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.