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§ 8 AbgGRhPf - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen vom Zwischenausschuss nach Artikel 92 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.