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§ 9 AbgGRhPf - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Dienstreisen sind auch Reisen zu Ausschusssitzungen sowie zu Sitzungen der Fraktionen und ihrer Arbeitskreise, die im Rahmen einer vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat festgelegten Höchstzahl außerhalb von Mainz stattfinden.

(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik werden die Kosten für Busfahrten sowie für Bahnfahrten außerhalb des Geltungsbereichs der vom Landtag zur Verfügung gestellten Freifahrkarte bis zur Höhe der erster Klasse erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird Wegstreckenentschädigung in der Höhe nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gewährt. Im Übrigen gelten die §§ 5, 6 und 9 des Landesreisekostengesetzes entsprechend.

(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik gilt für die Erstattung von Fahrtkosten für Bus und Bahn § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass Auslandstagegeld in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 nach § 7 Abs. 3 gekürzt wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit der Landtag die Kosten übernimmt.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine Sitzung während der Parlamentsferien ein, so sind dem teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern er sich am Tage der Sitzung außerhalb des Landes aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.