§ 336 LVwG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52) finden auf

  1. 1.
    die staatlichen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ausbildung der Nachwuchskräfte im öffentlichen Dienst,
  2. 2.
    die Schulen sowie
  3. 3.
    andere Behörden und Einrichtungen, soweit ihnen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse,

nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52) gelten für die Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und für die Gerichtsverwaltungen nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) werden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften nicht berührt, soweit es sich handelt um

  1. 1.

    das Landtagswahlrecht,

  2. 2.
  3. 3.

    das Disziplinarrecht,

  4. 4.

    die Gesetze über die Wiedergutmachung,

  5. 5.

    die Rechtsvorschriften, die die Abgabenordnung für anwendbar erklären,

  6. 6.

    die Rechtsvorschriften, die das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar erklären,

  7. 7.
    1. a)

      die Vorschriften zur Ausführung des Bundestagswahlrechts, der Abgabenordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Rechts des Lastenausgleichs, des Rechts der Wiedergutmachung und

    2. b)

      Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) gelten für das Verwaltungshandeln der Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und Gerichtsverwaltungen nur, soweit das Verwaltungshandeln der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt.

(5) Für das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129) gelten

  1. 1.
    bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nur die §§ 72 bis 78, 80a bis 86, 88 bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und die §§ 110 bis 120,
  2. 2.
    im Berufungsverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur die §§ 72 bis 78, 80a bis 86, 88a bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 110 bis 120,
  3. 3.
    im Hochschulzulassungsverfahren nur die §§ 72 bis 78, 79a bis 83, 84 bis 104 Abs. 1 und 2 und die §§ 105 bis 120,
  4. 4.
    im Bereich der Schulen bei der Anwendung des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur die §§ 72 bis 79, 80a bis 81, 82 bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 109 bis 120. Das fachlich zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs geboten ist. Die §§ 87 und 109 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf der Beurteilung von Leistungen beruht.

(6) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Zustellungsverfahren (§§ 146 bis 155) werden nicht berührt die Zustellungsbestimmungen

  1. 1.
    des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), geändert durch Gesetz vom 22. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), und
  2. 2.
    des Teils 11 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231).

(7) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 228 bis 249) und über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (§§ 262 bis 322) werden die Abgabenordnung und das Abgabenordnungsanpassungsgesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 502) nicht berührt.