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§ 146 LVwG - Ausdrückliche Anordnung der Zustellung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.