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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 32 HmbVwVG - Pflichtige Person

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2

(1) Pflichtige Person ist,

  1. 1.

    wer eine Geldleistung schuldet,

  2. 2.

    wer für eine Leistung, die eine andere Person schuldet, kraft Gesetzes haftet.

(2) Eine Person, die eine Leistung aus Mitteln, die ihrer Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; sie ist insoweit pflichtige Person.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin bzw. der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. Sie bzw. er ist insoweit pflichtige Person. Zugunsten der Gläubigerin bzw. des Gläubigers gilt als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks oder als berechtigte Person, wer im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder als berechtigte Person eingetragen ist.