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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 34 HmbVwVG - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit

  1. 1.

    der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,

  3. 3.

    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,

  4. 4.

    ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,

  5. 5.

    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder

  6. 6.

    die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

(4) Wird wegen einer privatrechtlichen Geldforderung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) vollstreckt, so kann die Behörde auf Antrag die Vollstreckung auch einstellen oder beschränken, soweit die pflichtige Person Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft macht. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn die pflichtige Person nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass sie Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen die Gläubigerin bzw. den Gläubiger erhoben hat, oder wenn ihre Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.