§ 31 HmbVwVG - Mahnung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2
(1) Vor Beginn der Vollstreckung ist die pflichtige Person mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zur Zahlung zu mahnen. Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.
(2) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
- 2.
die Mahnung infolge eines der pflichtigen Person zuzurechnenden Hindernisses dieser nicht zur Kenntnis kommen wird.
(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
- 1.
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie,
- 2.
Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet worden ist.