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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 53 BauKaG NRW - Zusammensetzung der Berufsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung des Beschuldigten angehören und seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein.

(2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 96), dem Vorstand der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Kammern sein oder in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).