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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 65 BauKaG NRW - Beweiserhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

(2) Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in Gegenwart des Beschuldigten. Der Untersuchungsführer kann jedoch den Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch, sobald er wieder vorgelassen wird, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).