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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 88 BauKaG NRW - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens enthalten.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird. Sie betragen mindestens 50,-, höchstens 1.000,- Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der beruflichen Pflichten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden,

  1. a)
    dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 80 Abs. 1 eingestellt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden,
  2. b)
    dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).