§ 28 SächsJAPO - Begründung; Einsichtnahme
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
(1) Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch die oder den Vorsitzenden, eine von dieser oder diesem bestimmte Prüferin oder einen von dieser oder diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen Einsicht nehmen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.