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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 29 SächsJAPO - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Legt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote "ungenügend" (0 Punkte) erteilt oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. 1.

    Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,

  3. 3.

    Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt,

  4. 4.

    Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,

  5. 5.

    Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war; für den erforderlichen Nachweis der Krankheit gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend; der für andere zwingende Gründe erforderliche Nachweis wird im Einzelfall durch das Landesjustizprüfungsamt bestimmt,

  6. 6.

    Zeiten der Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation bis zu einem Semester, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wurde, hierfür von der Juristenfakultät der Universität Leipzig einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat,

  7. 7.

    Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.

Zeiten nach Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 4 Nummer 2, 4 bis 6 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.

(2) Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt und meldet sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der den Freiversuch gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt. In diesem Fall kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass sie oder er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 verzichtet.