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  • ab 09.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 26 SächsJAPO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/3

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6 und ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 36 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein.

(4) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung, sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Prüferinnen und Prüfer und die zur Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Die oder der Vorsitzende kann auch Studierende der Rechtswissenschaften und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die seinen oder ihren Anordnungen keine Folge leisten, des Prüfungsraumes verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.

(5) § 23 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann insbesondere abweichend von Absatz 4 Satz 2 und 3 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung allgemein ausschließen.