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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 73 BbgLWahlV - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (Hauptzusammenstellung). Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Zwischensummen für die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender oder die oder der Bewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter von allen Wahlbehörden die für diese Bewerbenden abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diese Bewerbenden lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

(7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung. Es ist zulässig, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die Hauptzusammenstellung auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.

(9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der oder des Gewählten eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.