§ 19 IngG LSA - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
- 2.
die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
- 3.
die Organe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
- 4.
die Kammermitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
- 5.
die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,
- 6.
die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 7.
die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,
- 8.
die Form und Art der Bekanntmachungen.