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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 49 HessHG - Fachbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.

(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel 20 oder mehr Professuren, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.