§ 48 RDG - Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Die Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen obliegt dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Integrierte Leitstelle befindet.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.