§ 13 KWG - Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen erheben.
(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichtsbehörde.