§ 19 KWO - Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl erteilt.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Er ist von den damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann an Stelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

  3. 3.

    ein amtlicher Wahlbriefumschlag (§ 35); auf diesem muss die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirks und der zuständige Briefwahlraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) angegeben sein,

  4. 4.

    ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6.

(4) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17 Abs. 1 und die des § 17 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Wird das Verzeichnis als Liste geführt, muss es für jede Wahl, die in der Gemeinde stattfindet, eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe enthalten. Ist der Briefwähler nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" anzubringen. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Eintragung nach § 17 Abs. 2 erfolgt ist.

(5) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Postanschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt; Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Ergibt sich aus dem Antrag, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, so sind ihm die Briefwahlunterlagen durch Luftpost zu übersenden; das Gleiche gilt, wenn die Versendung durch Luftpost aus anderen Gründen geboten erscheint. An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 18 Abs. 1 Satz 5 gilt für die bevollmächtigte Person entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach § 49 Abs. 3 die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.

(7) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 2 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.