§ 55 StrWG - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
- 1.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
- 2.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.