§ 55 StrWG - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde, Straßenaufsichtsbehörde und Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuständige Behörde für die Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein.

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. 1.
    die Straßenbauämter und die Straßenneubauämter,
  2. 2.
    die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Zuständige Behörde nach § 66 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der Auftragsverwaltung nach § 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) im Zusammenhang mit dem Bau von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 und § 15 FStrG) durch Verordnung auf die unteren Bauaufsichtsbehörden zu regeln. Vorschriften des Baugesetzbuches bleiben von dieser Regelung unberührt. Die erbrachten Leistungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber nach Landesrecht zu vergüten. Fachaufsichtsbehörde ist die jeweils zuständige oberste Behörde. Im Rahmen des Artikels 85 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes ergehende Vorgaben und Weisungen sind zu beachten; die unteren Bauaufsichtsbehörden stehen insoweit den unteren Straßenbaubehörden gleich. Im Übrigen finden die Vorschriften der Landesbauordnung über die materiellen Anforderungen, das Verfahren und die hoheitlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden entsprechende Anwendung. Die zuständige Straßenbaubehörde hat die straßenrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben und die öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.