§ 55 StrWG - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Zuständige Behörde für die Planfeststellung und Anhörung und für die Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
- 1.die Straßenbauämter,
- 2.die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der Auftragsverwaltung nach § 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) im Zusammenhang mit dem Bau von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 und § 15 FStrG) durch Verordnung auf die unteren Bauaufsichtsbehörden zu übertragen und das Zusammenwirken von Straßenbaubehörden und Bauaufsichtsbehörden zu regeln. Vorschriften des Baugesetzbuches bleiben von dieser Regelung unberührt. Die erbrachten Leistungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber nach Landesrecht zu vergüten. Fachaufsichtsbehörde ist die jeweils zuständige oberste Behörde. Im Rahmen des Artikels 85 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes ergehende Vorgaben und Weisungen sind zu beachten; die unteren Bauaufsichtsbehörden stehen insoweit den unteren Straßenbaubehörden gleich. Im Übrigen finden die Vorschriften der Landesbauordnung über die materiellen Anforderungen, das Verfahren und die hoheitlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden entsprechende Anwendung. Die zuständige Straßenbaubehörde hat die straßenrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben und die öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.