§ 55 StrWG - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. 1.

    der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,

  2. 2.

    die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.