§ 8 AROG - Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
- Amtliche Abkürzung
- AROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-21
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.