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  • ab 27.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 GeschO LReg - Übertragung von Rechten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
Amtliche Abkürzung
GeschO LReg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-9

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident trifft die erforderlichen Bestimmungen darüber, in welchem Umfang sie oder er das Recht,

  1. 1.
  2. 2.

    Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Landes zu ernennen, einzustellen und zu entlassen (Artikel 31 Satz 1 LV),

  3. 3.

    zu begnadigen (Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 LV),

auf die Ministerinnen und Minister oder weiter überträgt.