§ 7 BbgKVerf - Auseinandersetzung und Rechtsfolgen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln und Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.
(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.
(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten amtsangehörigen Gemeinde den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neugebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit des durch die Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters richtet sich nach seiner verbleibenden Amtszeit als Beamter auf Zeit der bisherigen Gemeinde oder des aufgelösten Amtes.
(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden gewählt. Sind mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung zu bestellen, gilt § 41 entsprechend.
(5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1 und 2 sowie § 60 Absatz 2 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.
(6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.