§ 77 BbgKWahlV - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt ihre Entscheidung unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit und unterrichtet die Landeswahlleitung. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie oder er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dass es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach § 53 und § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
- 1.
Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
- 2.
Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
- 3.
Wahlberechtigte Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war.
- 4.
Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlberechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter öffentlich bekannt.
- 5.
Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Absatz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes stattfinden muss.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, die Landeswahlleitung über das Ergebnis der Wiederholungswahl.