§ 56b HBesG - Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 erhalten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.
(2) 1Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom
- 1.
1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,
- 2.
1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,
- 3.
1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,
- 4.
1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,
- 5.
1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe. 2Die Zulage nach Abs. 1 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen leisten, mit der Maßgabe, dass sich der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage VI ergibt.
(3) 1Die Zulage nach Abs. 2 Satz 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. 2Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 erhalten hat oder erhalten hätte.