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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 54 HBesG - Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge zu den Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage, nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich zehn Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 4Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 5Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 6Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 7Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)