§ 48 HessHG - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zugestimmt hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat erörtert. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder der erstmaligen Gelegenheit zur Beschlussfassung durch den Senat die dem Hochschulrat zur Zustimmung vorgelegte Entwicklungsplanung die Zustimmung des Senats findet, gilt diese mit der Zustimmung des Hochschulrats als erteilt.
(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen
- 1.
zur Studiengangsplanung,
- 2.
zu den Evaluationsverfahren,
- 3.
zu den Zielvereinbarungen,
- 4.
für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
- 5.
zum Wissens- und Technologietransfer.
(3) Der Hochschulrat nimmt Stellung
- 1.
zum Entwurf der Grundordnung,
- 2.
zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
- 3.
zum Budgetplan,
- 4.
zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- 5.
zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.
Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 3 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium.
(4) Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 11 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 69 Abs. 2 und 7 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt.
(5) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrats.
(6) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.
(7) Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; sie sollen dem Hochschulrat in der Regel nicht länger als acht Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten, § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.
(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.
(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Regelungen zur Information der Hochschulöffentlichkeit über die Arbeit des Hochschulrats sowie zur Zusammenarbeit mit Organen und Interessenvertretern der Hochschule enthalten soll.