§ 70 LWO - Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Sobald das Feststellungsverfahren nach § 69 abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 68 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 69 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. Hierbei sind die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen (§ 69 Abs. 3 Nr. 8) anzugeben.