§ 6 KomWO - Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift gestellt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend.
(2) Will der Bürgermeister einem gegen die Eintragung eines anderen gerichteten Antrag stattgegeben, so hat er dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 4).