§ 9 KomWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 vorzulegen,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
- 3.
wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.