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  • ab 17.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 STFLG - Nachweise

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -)
Amtliche Abkürzung
STFLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-9

(1) Hat das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium Muster zur Abgabe von Tariftreueerklärungen im Sinne von § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass die beauftragten Unternehmen die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklären.

(2) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre beauftragten Nach- und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 auf dessen Verlangen nachzuweisen. Ferner sind die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach Satz 1 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitnehmer sind von ihren Arbeitgebern auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.