§ 14 STFLG - Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -)
- Amtliche Abkürzung
- STFLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-9
(1) Um die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz für das beauftragte Unternehmen ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird. Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 des Gesetzes eingespart hat.
(2) Der Auftraggeber hat mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Anforderungen durch das beauftragte Unternehmen oder seine Nachunternehmen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sollen alle Unternehmen oder deren Nachunternehmen für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden, soweit diese gegen die in § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 sowie in den §§ 9 und 11 geregelten Pflichten und Auflagen verstoßen haben.
(4) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Es regelt durch Rechtsverordnung:
- 1.
die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
- 2.
die Verpflichtung der Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden und
- 3.
die Verpflichtung der Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.